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18.01.2011 Nochmal: Die intellektuellen "Koniferen" des "taucher.net"... OK, ich dachte, wir hätten das Thema "Ahnungslosigkeit" der "taucher.net"-Insassen soweit durch. (Siehe hier und hier) Dem ist aber nicht so. C hatte unlängst beim "Blauen Bock" eine kleine Geschichte gepostet, die ich kurz referieren muss, damit der geneigte Leser die Zusammenhänge erkennen kann. Also, aufgrund meines Berichtes und der ausufernden Debatte im "taucher.net", bei der sich die geballte Ahnungslosigkeit deutscher Hobbyaquanauten gnadenlos offenbart hatte und man sich gegenseitig jede Menge Unsinn um die Ohren gehauen hatte, hatte doch tatsächlich eine dieser "tn"-Geistesgrößen Strafanzeige gegen mich erstattet. Angeblicher Tatbestand, den dieser nicht ganz auf der Höhe des Sachstandes sich befindende Hobbyjurist zu erkennen glaubte: §323c StGB, "unterlassene Hilfeleistung". Wer nun den unten stehenden Eintrag zu "Tauchlehrer G." (jener G. war es übrigens nicht, der angezeigt hatte!) liest, weiß natürlich, dass dieser Vorstoß absoluter Unsinn ist und ein Vergehen nach §323c StGB bereits dann nicht qualifiziert ist, wenn eine Person sich eigenverantwortlich selbst gefährdet. Hier nochmal die einschlägigen Strafrechtskommentare zu diesem entscheidenden Punkt, damit man nicht lange suchen muss:
Weil demnach kein Vergehen im strafrechtlichen Sinne vorlag, wurde das Verfahren mit Schreiben vom 22.12.2010 gem. §170 StPO eingestellt: ![]() Soweit so schön. Was wurde aber nach Cs neuerlichem Post dieses Sachverhaltes im "taucher.net", nachdem also der Sachverhalt wiederum der versammelten Ahnungslosigkeit hingeworfen wurde? Richtig, die "tn"-Maschine lief wieder an: Hier der neue Thread. Fangen wir an, den Quatsch zumindest in ganz wenigen aber dafür extrem haarsträubenden Punkten aufzuarbeiten: Einem "Doppeldreier" (wobei nicht klar ist, ob sich hinter dem Nick eine Präferenz für eine sexuelle Spielart oder eine besonders exotische Tauchflaschenkombination verbirgt) entfleucht die erste juristische Fachmeinung: nö, denke das lag eher an den geringen öffentlichen Interesse und der großen räumlichen Entfernung zum "Tatort", dass das Verfahren eingestellt wurde. Solange keine Selbstgefährdung vorliegt muss man helfen, egal wie blöd der Andere sich in die Situation rein gebracht hat. Klasse! Da steht nun ein Strafrechtskommentar und der Mann behauptet einfach mal was ganz anderes. Und wenn er wüsste, dass eine Einstellung gem. §170/2 StPO bedeutet, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht, hätte er den Mist wohl auch gepostet. Man(n) ist ja schmerzfrei. Und dass der Typ den Begriff der Selbstgefährdung nicht mal in Grundzügen interpretieren kann, lässt schon schaudern. "Doppeldreier", wenn Du dies liest: WENN 2 SPINNER SICH VOLLKOMMEN GEPLANT AUF FAST 60 METERN WASSERTIEFE ABSCHIESSEN, IST DAS DANN KEINE SELBSTGEFÄHRDUNG??? Nein, "Doppeldreier", sag jetzt nichts. Bitte! Der nächste ist ein "Bounty", der wie viele andere nicht verstanden hat, dass es bei der Anwendung des §323c StGB nicht darauf ankommt, ob jemand zu Schaden kam: natürlich muss eine solche Klage abgewiesen werden, es gab ja keinen Schaden. Die bloße Annahme, dass es zu einem Schaden hätte kommen können, reicht dafür nicht aus! Erstens, liebes "Bounty" wurde nicht "geklagt" (und noch nicht mal "angeklagt" was der korrekte Begriff aus dem Strafrecht gewesen wäre, aber das musst Du nicht unbedingt wissen!) und zweitens kommt es beim 323c StGB nicht darauf an, ob jemand zu Schaden kam oder nicht. Der §323c StGB ist ein sog. "echtes Unterlassungsdelikt". Bei dieser Deliktsform ist nicht von Bedeutung, ob dem Opfer ein Schaden entstanden ist oder nicht. Man macht sich schon durch Unterlassen einer Handlung ggf. strafbar, und dies vollkommen unabhängig ob jemand verletzt wurde oder nicht. Man macht sich nur dann eben nicht strafbar, wenn überhaupt keine Hilfeleistung gefordert ist, wie im hier vorliegenden Fall bei der eigenverantwortlichen bewussten Selbstgefährdung. Zu dem Thema "echtes Unterlassungsdelikt" hilft Dir, mein liebes "Bounty", übrigens eine Suchmaschine Deiner Wahl garantiert weiter. Und wenn Du sogar dazu zu doof bist, klick einfach mal hier drauf. Ein "o.j." kann dafür gesichert überhaupt nicht lesen: Moin, ich hab mir mal den o.g. Thread durchgelesen. Was mich dabei stört, ist die Glaubwürdigkeit des Verfassers. "Aus meiner mittlerweile über 30-jährigen Taucherfahrung insbesondere mit Tauchgängen in Tiefen über 40 Meter steuerte ich folgende Ansichten bei..." Schaut mal auf sein REG. Bei über 30 Jahren Taucherfahrung sollte man schon etwas älter als Jahrgang 1980 sein. Schatzi, es ist ganz einfach. Ich (PR) bin 1961 geboren und tauche seit meinem 18. Lebensjahr. Das war 1980. Ich bin jetzt fast 50. Ich schreibe aber nicht im "tn", weil meine Magenschleimhaut das nicht besonders gut verträgt. C ist jünger. Der kann noch im "tn" schreiben, der ist noch robuster. Aber aufgrund seines Alters kann C gar nicht seit seit 1980 tauchen, weil der da noch gar nicht tauchen konnte. Und Du jetzt lernen Texte sinnverstehend lesen, capito? Auch "QRM" (was übrigens in der Funkersprache die Bedeutung für "Störung" ist ![]() Von meiner Seite aus noch ein kleiner Hinweis. Eine Anzeige nach § 323c (unterlassene Hilfeleistung) wäre nur möglich, wenn tatsächlich jemand zu Schaden gekommen wäre. Das Ermittlungsverfahren wurde deshalb natürlich eingestellt. Liebe "Störung": Du kennst Dieter Nuhr: "Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal F.... halten"? Ansonsten siehe oben zum Thema "echtes Unterlassungsdelikt". Aber Du musst das alles nicht verstehen. Schreiben kannst Du ja. Arrrrgggghhhh! (***in die Tischkante beiß***) Und nach den gesammelten Nebenerwerbsjuristen des "tn" betritt nun endlich auch ein Hobbypsychologe die Bühne und überrascht uns mit seinen Forschungsergebnissen aus der "Wikipedia". Er nennt sich "MrNice" und liefert gleich ungefragt eine Expertise ab, denn bei "tn" darf jeder, aber auch absolut jeder, labern, was die Tasten hergeben: Vielleicht stammte die Anzeige ja von jemandem, den PR auf seiner Seite zur Sau gemacht hat. Der Typ scheint es ja echt nötig zu haben. Dass es unter Tauchern viele Idioten gibt, ist klar, ein grosser Teil aller Menschen sind Idioten. Dass ein Akademiker, wie PR es nötig hat, sich Seitenweise über das Gelaber von einigen debilen Tech-Tauchern zu echauffieren, spricht nicht gerade für ihn. Als Lehrer sollte er über solchen Dingen stehen. Für mich ist er einfach nur ein Forentroll, mit einer stark ausgeprägten Profilneurose. Symptome dieser Krankheit treffen jedenfalls eindeutig zu: 1 hat ein grandioses Verständnis der eigenen Wichtigkeit (übertreibt etwa Leistungen und Talente, erwartet ohne entsprechende Leistungen als überlegen anerkannt zu werden) 2 glaubt von sich, „besonders“ und einzigartig zu sein und nur von anderen besonderen oder hochgestellten Menschen (oder Institutionen) verstanden zu werden oder mit diesen verkehren zu müssen 3 benötigt exzessive Bewunderung (im Internet) 4 ist häufig neidisch auf andere oder glaubt, andere seien neidisch auf ihn / sie (Der Neid zeigt sich in seinen Lästereien) 5 zeigt arrogante, hochmütige Verhaltensweisen oder Ansichten Quelle: Wikipedia Ja, warum muss man eigentlich noch studieren? Man könnte doch alternativ sein Wissen aus der Wikipedia nach Bedarf beziehen und damit die Welt retten. Lieber "MrNice". Ich habe weder ein übersteigertes Geltungsbedürfnis noch eine Profilneurose. Mir gehen einfach nur Leute wie Du und Deine Genossen furchtbar auf den Senkel, die sehr viel reden bzw. schreiben, die aber dabei nur Unsinn rauslassen. Verstehst Du das: ICH MAG EINFACH KEINE DUMMSCHWÄTZER UND KEINE HEISSLUFTPUMPEN!!!!! UND DAVON GIBT ES ZU VIELE IM INTERNET!!! Lassen wir es dabei erstmal bewenden, schalten Sie auch morgen wieder ein, wenn es heißt: "taucher.net. Das 'Kompetenzzentrum' des deutschen Tauchsports." 22.11.2010 Ich bin zur Zeit gelegentlich etwas schockiert mit wie viel Unwissen, mangelndem Lese- und unzureichender Verständnisfähigkeit man immer wieder seitens von Hobbytauchern innerhalb und außerhalb des WWW konfrontiert wird. Das jüngste Beispiel: Der "Tauchlehrer" G. aus L. Herr G. rief mich vor kurzem an und wollte mich zu dem Bericht über die verhinderten Tieftaucher befragen. Herr G. kam am Telefon ohne Umschweife zur Sache und meinte in einem seiner ersten Sätze er sei "Tauchlehrer" und damit höher brevetiert als ich. Folglich habe er mehr Sachkenntnis der Materie "Tauchen". Zuerst war dieses Vorbringen natürlich ungemein beeindruckend für mich und ich schlug am Telefon sofort pflichtschuldigst die Hacken zusammen und ließ ein ebenso zackiges "JAWOHL!" vernehmen. Außerden nahm ich unwillkürlich "Haltung an", ein ererbter Reflex meiner preußischen Vorfahren. Die hatten (im Gegensatz zu mir) nämlich allesamt "gedient". Im Falle von Herrn G. war also Ehrfurcht angesagt. Denn wenn ein echter "Tauchlehrer" sich die Mühe macht, mich am Telefon zu sprechen ist das schon ein besonderer Tag. So fühlte ich mich denn auch zutiefst geehrt. Denn es gibt ja kaum "Tauchlehrer" auf der Welt und wenn schon mal einer bei MIR anruft, das muss im Kalender vermerkt werden. Wurde es dann auch, aber nicht nur in meinem. ![]() Dann legte Herr G. los. Er meinte, der ganze Vorfall sei ein schwerer Fall von "unterlassener Hilfeleistung" gem. §323c StGB. "Schön", dachte ich mir, "kommt mir irgendwie bekannt vor." Und genau so schön fand ich, dass Herr G. bei dem besagten Tauchgang vor Ort dabei war und so nun alles aus bester Lage kenntnisreich beurteilen kann. Solcherart Experten braucht dieses Land. Oder sollte Herr G. nur einer der weiteren vielen mehr oder weniger berufenen Meinungsäußerer aus dem "Taucher.net" sein, die aus großer Entfernung aus einem mit pädagogischem Impetus in einem bestimmten plakativen Stile abgefassten Text mehr herauslesen können als der Autor jemals hineingepackt hat? Egal. Herr G. ist "Tauchlehrer" und damit klar ein Fachmann. Außerdem ist er höher brevetiert als ich. Das hatten wir aber schon. Herr G. meinte sodann allen Ernstes, man hätte sich ja die beiden Taucher greifen und mit ihnen einen Notaufstieg durchführen müssen, wenn die denn schon so weggetreten waren. "Prima Idee, Herr G.! Ganz meine Meinung. Und beim nächsten Mal mache ich es genau so, wie Sie es vorschlagen! Versprochen." Denn Herr G. ist, na,...., jaaaaaa(!!!), er ist "Tauchlehrer". Und diese seine Einlassung kann man aus diesem Grunde wirklich als fundiert und aus berufenem Tauchlehrermund kommend bezeichnen. Wir stellen uns das Ganze mal plastisch vor: Man packt sich also jeder einen narkostisierten Taucher auf der ganz leicht zu beherrschenden Wassertiefe von knapp 60 Metern und zieht ihn gaaanz einfach in höhere Gefilde hoch. Jetzt läuft es mir dann doch eiskalt den Rücken herunter... Denn dass dieser derart angegangene Taucher aufgrund seiner Narkose dies vielleicht gar nicht als so tolle Idee empfindet, weil er akut an tiefen- und damit druckbedingt eigentümlichen Wahrnehmungsproblemen leidet, sich dabei bedroht fühlt, eine Panik bekommt und dann anfängt, um sich zu schlagen und/oder einem z. B. den Atemregler aus dem Mund und/oder die Maske vom Kopf reißt (was auf 50 oder 55 oder mehr Metern Wassertiefe natürlich kaum lebensdrohlich für den rettenden Taucher sein wird) scheint Herr G, der immerhin "Tauchlehrer" ist, dabei nicht reflektiert zu haben. Vielleicht hat er derlei (im Gegensatz zum Beispiel zu mir) auch noch nicht erlebt, denn "Tauchlehrer" tauchen ja nicht so tief. Ich habe derartige Aktionen jedenfalls schon 2 Mal mitgemacht und kann sagen, dass derlei unbestreitbar und in höchstem Maße lebensgefährlich für einen selbst ist. Ganz abgesehen davon, dass die beiden "Rettungstaucher" auf weit über 50 Metern Wassertiefe selbst erheblich narkotisiert gewesen sein dürften, was so ein zweifelhaftes Vorgehen auch nicht gerade erfolgversprechender macht. Von der nicht zu vernachlässigenden körperlichen Anstrengung und dem damit erhöhten Luftverbrauch seitens der "Retter" (und der "Geretteten" so sie sich aufgrund ihrer Narkose widersetzen sollten) sowie einer durch die körperliche Arbeit verstärkten Aufsättigung mit Inertgas und einer längeren Dekompressionsphase wenn die eigene Luft sowieso schon knapp zu werden droht, mal ganz zu schweigen. Zumindest taucherisch sollte "Tauchlehrer G." diese Zusammenhänge aufgrund seiner extrem hohen Brevetierung doch hinterschauen können. Leider hat er dies nicht getan. Und ebenso hat Herr G. es bei seinen wirklich fundierten Vorschlägen unterlassen, auch die entsprechenden Strafrechtskommentare zum §323c StGB zu eruieren. In diesen steht dann nämlich regelmäßig zu lesen, dass eine Hilfeleistung nicht um den Preis einer erheblichen Selbstgefährdung gefordert werden kann und darf. Jetzt müssen wir aber konstatieren, dass C und D sowieso schon weit unterhalb der allgemein empfohlenen maximalen Tauchtiefen mit Pressluft tauchten, was in der Folge bedeutet, dass jede weitere Tiefenzunahme und besonders jede physische Aktion und deren unvorhersehbare Folgen in dieser großen Wassertiefe unweigerlich zu einer erheblichen Risikoerhöhung bis hin zur akuten Lebensgefahr für C und D bedeutet hätten. Weiter ist es auch mit der gleichen Regelmäßigkeit Konsens i. d. Rechtsprechung, dass eine Hilfeleistung dann nicht gefordert werden darf, wenn dadurch andere wesentliche Pflichten verletzt werden. Diesbezüglich wäre mal wieder der Begriff der der "Garantenstellung" nebst der "Gefahrengemeinschaft" zu nennen. Dass die beiden Taucher C und D bei dem hier erörterten Tauchgang eine Gefahrengemeinschaft bildeten ist unstreitig. Insofern waren sie einander gegenüber Garanten für das erfolgreiche Absolvieren des Tauchganges und die sichere Rückkehr zum Boot. Also hatten C und D zuerst einmal das Wohlergehen des Partners im Auge zu behalten. Hätte also beispielsweise C den A oder B "gerettet" und D wäre daraufhin etwas zugestoßen (was angesichts der Wassertiefe von ca. 60 Metern nicht gerade unwahrscheinlich ist), hätte der C seine Garantenpflicht gegenüber D in schwerwiegender und folgenreicher Weise verletzt und wäre dadurch schuldig geworden. Zumal in dieser Situation A und B kein direktes Eingreifen benötigten, da sie noch vollkommen autark waren und es absehbar war, dass sich infolge der schnellen Gewöhnung an den Umgebungsdruck die Stickstoffnarkose in kurzer Zeit zumindest soweit reduzieren würde dass sie alleine die Situation weiter kontrollieren konnten (was dann ja auch genau so eingetreten ist). Also, lieber Herr G., jetzt nochmal: Was spricht eigentlich gegen "watch and wait" in solch einer Situation? Sie dürfen mich gerne nochmal anrufen. Oder nein, lassen Sie es besser. Es würde zu nichts führen. Apropos "autark": Weiterhin hat Herr G. leider übersehen, dass eine Hilfeleistung nur dann gefordert werden darf, wenn sie notwendig ist. Die beiden "Heldentaucher " waren aber erkennbar in der Lage, sich insbesondere durch die unter Wasser gegebenen eindringlichen Hinweise und Aufweckaktionen von C und D aus einer misslichen Lage ohne Einwirkung von physischer Gewalt und vollkommen aus eigener Kraft zu befreien. Und dieses Vorgehen von C und D war dann auch das deutlich mildere (und damit wesentlich gefahrlosere) Mittel als ein physischer und damit hochgefährlicher Eingriff unter Wasser mit seinen unabsehbaren möglichen Folgen. Ja, über all diese kleinen aber nicht ganz unbedeutenden Feinheiten sollte Herr G., der immerhin "Tauchlehrer" ist, ganz einfach mal in aller Ruhe nachdenken. Dann hat mich bei Herrn G. noch dadurch erschreckt, dass auch er Texte offenkundig nicht richtig lesen kann. Er fragte mich nämlich allen Ernstes, warum die beiden Taucher C und D es denn zugelassen hätten, dass bei ihrer Rückkehr auf das Boot nicht umgehend eine Notflasche herabgelassen worden sei, wenn die beiden Taucher A und B demnächst zum Boot zurückkehren würden. Lieber Herr G.! Wo steht eigentlich in dem Text, dass C und D bereits an Bord waren als A und B dort eintrafen??? Zitieren wir doch mal: "Die beiden "Tieftauchexperten" kamen dann nach einiger Zeit denn auch mit vollkommen leerer Flasche am Boot an wo wir bereits dem Ende unserer Dekompressionsphase entgegen "fieberten" ;-) ." Ich lese daraus, dass C und D am Boot und nicht unter oder gar auf dem Boot waren als die beiden Taucher A und B eintrafen. Lieber Herr G., eine Dekompressionsphase wird normalerweise unter Wasser und nicht außerhalb durchgeführt (von Druckkammern mal abgesehen). Also konnten C und D noch gar nicht an Bord sein, weil sie noch im Wasser waren. Dies ist auch ganz einleuchtend, da beide Gruppen vermutlich ähnliche Dekompressionsprofile hatten, von der nicht unwesentlichen Vorsättigung von C und D aufgrund ihrer vortätigen Tauchunternehmungen mal ganz abgesehen, die ihnen einen noch längeren Aufenthalt im Wasser mit verlängerter Dekompression abgenötigt haben dürfte. So kann man es in dem Bericht lesen. Zumindest wenn man Texte sinnentnehmend zu verstehen in der Lage ist. Und auch ein "Tauchlehrer" sollte wissen, dass man mit noch nicht vollständig absolvierter Dekompressionsphase und damit einer nicht ganz unerheblich kompartimentspezifischen Inertgasbelastung besser nicht auftauchen sollte, um sich nicht dem recht großen Risiko auszusetzen, einen Dekompressionsunfall zu erleiden. Zum Abschluss dieses kleinen Exkurses in das Strafrecht, das Herr G.so gerne bemühen möchte: Vielleicht sollte sich Herr G. bei der Lektüre eines solchen Strafrechtskommentars auch einmal kurz damit beschäftigen, ob eine Tat nach der dargestellten Sachlage überhaupt für eine bestimmte Strafvorschrift qualifiziert ist oder eben nicht. Denn da gibt es für den hier geschilderten Fall einen kleinen aber nicht ganz unwesentlichen sprichwörtlichen "Haken". Unsere beiden Tauchhelden sind ja nun nicht gerade mal so aus Versehen in ihr desperates Tieftauchabenteuer gestolpert sondern haben sich frei und selbstbestimmt der gemeinsamen Selbstversenkung anheim gegeben. Und liegt nun das Problem der Argumentation von Herrn G: "§ 323c - Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. [...]Kein Unglücksfall ist hingegen der Schaden bzw. die Gefahr, der bzw. die aus einer freien und voll verantwortlichen Selbstgefährdung des Opfers resultiert, womit nicht nur die Fälle einer absichtlichen oder auch nur bedingt vorsätzlichen Herbeiführung gemeint sind (für die passt schon der Begriff "Unglücksfall" nicht) sondern auch diejenigen Fälle, in denen der Betroffene die Gefahr klar vor Augen hat und im Vertrauen darauf, sie werde sich schon nicht realisieren, trotzdem handelt." (zitiert aus: Rudolphi et. al., Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch (SK/StGB), Neuwied 2007, §323c, S. 13) Soll ich nun, zum Abschluss dieses Blogeintrages, pflichtgemäß noch auf Dieter Nuhr und sein wohl bekanntestes Zitat verweisen? Nein, ich denke, das ist dann angesichts der heute herschenden Meinungsinflation und des doch deutlich suboptimalen Reflexionsvermögens innerhalb der Netzgemeinde wirklich obsolet weil vollkommen sinnlos. Und genau so sinnlos ist wohl auch das Vortragen meines Wunsches, dass mancher Hobbyaquanaut gelegentlich mal selbstständiges und eigenverantwortliches Denken an den Tag legen möge. Und dieses Ansinnen richtet sich sowohl an jene, die sich kopfüber in hochgefährliche Unterfangen stürzen (wie unsere beiden "Tieftauchexperten in Ausbildung" aus dem genannten Bericht) als auch an jene, die meinen, am Schreibttisch nur mit dem PC-Monitor vor der Nase kluge Ratschläge geben zu können. Aber auch dieser Wunsch wird niemals in Erfüllung gehen, dessen bin ich mir sicher. |
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